Die Entlassung aus dem Krankenhaus ist häufig noch nicht das Ende der Versorgung. Nach einer Operation, schweren Erkrankung oder einem längeren Krankenhausaufenthalt kann zuhause vorübergehend oder dauerhaft Unterstützung notwendig sein.
Ambulante Pflege und häusliche Krankenpflege können dazu beitragen, den Übergang vom Krankenhaus in den eigenen Alltag sicher zu organisieren.
Unser wichtigster Tipp: Wenn bereits während des Krankenhausaufenthalts absehbar ist, dass zuhause Unterstützung benötigt wird, sollte die weitere Versorgung möglichst vor der Entlassung organisiert werden.
Im Krankenhaus besteht eine engmaschige medizinische und pflegerische Versorgung. Mit der Entlassung verändert sich diese Situation schlagartig.
Gleichzeitig sind viele Patientinnen und Patienten noch nicht wieder vollständig belastbar. Beweglichkeit kann eingeschränkt sein, Wunden müssen versorgt werden oder Medikamente müssen zuverlässig eingenommen werden.
Aufstehen, Hinsetzen, Gehen oder andere Bewegungen können vorübergehend schwerfallen.
Duschen, Waschen oder Ankleiden können nach Erkrankung oder Operation Unterstützung erfordern.
Wundversorgung, Medikamentengabe oder andere ärztlich verordnete Maßnahmen können notwendig sein.
Hilfsmittel, Nachsorgetermine und Unterstützung müssen zuverlässig koordiniert werden.
Nach einer Krankenhausentlassung werden verschiedene Begriffe häufig miteinander vermischt. Für die weitere Versorgung ist die Unterscheidung wichtig.
Umfasst je nach persönlicher Situation Unterstützung im täglichen Leben, beispielsweise bei Körperpflege, Mobilität oder Betreuung.
Ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37 SGB V und kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ärztlich verordnet werden.
Wichtig: Welche Leistungen tatsächlich übernommen werden, hängt von der medizinischen Notwendigkeit, der ärztlichen Verordnung, den gesetzlichen Voraussetzungen und der Genehmigung durch die Krankenkasse ab.
Die häusliche Krankenpflege kann je nach medizinischer Situation unterschiedliche Maßnahmen umfassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt, welche Leistungen verordnungsfähig sind.
Beispielsweise ärztlich verordnete Medikamentengabe, Blutzuckermessung oder Wundversorgung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität verordnet werden.
Je nach Art der häuslichen Krankenpflege können auch verordnungsfähige hauswirtschaftliche Leistungen dazugehören.
Gerade nach Operationen oder akuten Erkrankungen kann medizinische Behandlungspflege im häuslichen Umfeld erforderlich sein.
Versorgung einer Wunde entsprechend der ärztlichen Verordnung und der jeweiligen Pflegesituation.
Ärztlich verordnete Unterstützung bei der Medikamentenversorgung.
Durchführung ärztlich verordneter Injektionen durch entsprechend qualifizierte Pflegekräfte.
Durchführung im Rahmen einer entsprechenden ärztlichen Verordnung.
Weitere verordnungsfähige Behandlungspflege entsprechend der medizinischen Situation.
Nicht immer besteht nach der Entlassung nur medizinischer Unterstützungsbedarf. Auch grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens können vorübergehend schwerfallen.
Unterstützung beim Waschen, Duschen oder bei anderen Bereichen der persönlichen Hygiene.
Hilfe bei eingeschränkter Beweglichkeit oder Belastbarkeit.
Unterstützung beim Aufstehen, Hinsetzen und bei Bewegungsabläufen in der häuslichen Umgebung.
Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ärztlich verordnet werden.
Die verordneten Leistungen müssen grundsätzlich von der Krankenkasse genehmigt werden. Deshalb sollte die Verordnung zeitnah bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Nicht mit Pflegekassenleistungen verwechseln: Ein vorhandener Pflegegrad kann zusätzlich Leistungen der Pflegeversicherung ermöglichen. Krankenversicherung und Pflegeversicherung finanzieren jedoch unterschiedliche Leistungsbereiche.
Das Entlassmanagement soll dabei helfen, die Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt rechtzeitig vorzubereiten.
Wenn nach der Entlassung unmittelbar weitere medizinische oder pflegerische Versorgung notwendig ist, sollte dies möglichst bereits während des Krankenhausaufenthalts geklärt werden.
Welche Unterstützung wird unmittelbar nach der Entlassung benötigt?
Bei Bedarf kann die ambulante Weiterversorgung vorbereitet werden.
Notwendige Hilfsmittel und weitere Nachsorgemaßnahmen sollten möglichst früh geklärt werden.
Im Rahmen des Entlassmanagements können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte häusliche Krankenpflege für einen begrenzten Übergangszeitraum verordnen.
Aktuelle Regelung: Die Verordnung durch das Krankenhaus kann für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung erfolgen.
Wenn danach weiterhin häusliche Krankenpflege erforderlich ist, muss die weitere ärztliche Versorgung und gegebenenfalls eine Folgeverordnung geklärt werden.
Ein häufiger Fehler besteht darin, die Organisation der Versorgung erst am Tag der Entlassung zu beginnen.
Je nach benötigter Leistung, Pflegeaufwand und verfügbarer Tourenplanung kann ein Pflegedienst nicht jeden neuen Einsatz sofort übernehmen.
Deshalb früh Kontakt aufnehmen: Sobald ein konkreter Entlassungstermin und der voraussichtliche Unterstützungsbedarf feststehen, sollte geklärt werden, welcher Pflegedienst die Versorgung übernehmen kann.
Welche Pflege, medizinische Versorgung oder Unterstützung wird zuhause benötigt?
Benötigte häusliche Krankenpflege, Medikamente, Hilfsmittel und Nachsorge klären.
Frühzeitig prüfen, wer die benötigte ambulante Versorgung übernehmen kann.
Wohnumfeld, Hilfsmittel und wichtige Alltagsabläufe vorbereiten.
Schon kleine Veränderungen können helfen, die ersten Tage nach der Krankenhausentlassung übersichtlicher und sicherer zu gestalten.
Manchmal ist nach einer schweren Erkrankung mehr Unterstützung notwendig, als durch einzelne ambulante Einsätze unmittelbar abgedeckt werden kann.
Dann sollte gemeinsam mit Krankenhaus, Ärztinnen und Ärzten, Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse geprüft werden, welche weitere Versorgung möglich und notwendig ist.
Weitere Möglichkeiten können je nach Voraussetzungen sein: Unterstützungspflege, Kurzzeitpflege oder in bestimmten Fällen Übergangspflege im Krankenhaus. Welche Leistung infrage kommt, muss individuell geklärt werden.
Nicht jede vorübergehende Hilfebedürftigkeit nach einem Krankenhausaufenthalt bedeutet automatisch Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung.
Wenn jedoch längerfristig erhebliche Einschränkungen der Selbstständigkeit bestehen, kann es sinnvoll sein, einen möglichen Pflegegrad prüfen zu lassen.
Unterschied beachten: Häusliche Krankenpflege nach SGB V und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach SGB XI sind unterschiedliche Leistungsbereiche und können je nach Situation nebeneinander relevant sein.
Pflegedienst Herz & Hand unterstützt pflegebedürftige Menschen und Angehörige insbesondere im Duisburger Norden.
Ambulante Unterstützung unter anderem in Untermeiderich, Mittelmeiderich, Obermeiderich, Beeck und Beeckerwerth.
Pflege zuhause unter anderem in Alt-Hamborn, Marxloh, Neumühl, Röttgersbach und Obermarxloh.
Ambulante Pflege unter anderem in Aldenrade, Fahrn, Vierlinden, Wehofen und Overbruch.
Auch in Dinslaken unterstützt Herz & Hand Patientinnen und Patienten bei einer ambulanten Versorgung zuhause.
Persönliche ambulante Unterstützung nach der Entlassung.
Häusliche Versorgung entsprechend der persönlichen Situation.
Pflege und Unterstützung im vertrauten Wohnumfeld.
Ambulante Versorgung im zentralen Dinslaken.
Ja. Im Rahmen des Entlassmanagements kann das Krankenhaus häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen, wenn dies unmittelbar erforderlich ist.
Häusliche Krankenpflege ist grundsätzlich eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung sind unter anderem die medizinische Notwendigkeit, eine entsprechende Verordnung und grundsätzlich die Genehmigung der Krankenkasse.
Ja. Wundversorgung gehört zu den grundsätzlich verordnungsfähigen Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Nicht zwingend. Häusliche Krankenpflege nach SGB V ist nicht dasselbe wie Pflegeleistungen auf Grundlage eines Pflegegrades. Beide Bereiche können je nach Situation unterschiedlich relevant sein.
Wenn bereits während des Krankenhausaufenthalts absehbar ist, dass nach der Entlassung Pflege benötigt wird, sollte möglichst früh mit der Organisation der ambulanten Versorgung begonnen werden.
Die Sieben-Tage-Regel betrifft die Verordnung durch das Krankenhaus im Entlassmanagement. Wenn häusliche Krankenpflege anschließend weiter benötigt wird, muss die weitere ärztliche Versorgung und gegebenenfalls eine Folgeverordnung rechtzeitig geklärt werden.
Steht bei Ihnen oder einem Angehörigen die Entlassung aus dem Krankenhaus bevor und wird anschließend ambulante Unterstützung benötigt? Sprechen Sie möglichst früh mit Herz & Hand, damit wir gemeinsam prüfen können, welche Versorgung im häuslichen Umfeld möglich ist.
Pflegedienst Herz & Hand
Tunnelstraße 1
47137 Duisburg
Telefon:
0203 – 57 83 572
Öffnungszeiten:
Mo–Fr: 08:00 bis 18:00 Uhr
Sa: 09:00 bis 14:00 Uhr
Zusätzliche Erreichbarkeit:
Notdienst außerhalb der Öffnungszeiten
Je früher die Versorgung zuhause geklärt wird, desto besser lässt sich der Übergang vorbereiten. Sprechen Sie mit Herz & Hand über die benötigte ambulante Unterstützung.
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